Lieferbedingungen

§ 1 GELTUNGSBEREICH
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Angebote, Verträge und Lieferungen der im niederländischen Hilversum ansässigen Firma PromoCare BV, im Folgenden als Lieferant bezeichnet. Der Auftraggeber/Käufer wird im Folgenden als Kunde bezeichnet.

Abweichende Bedingungen sind im Rahmen des zwischen beiden Parteien geschlossenen Vertrags nur wirksam, wenn beide Parteien dies ausdrücklich schriftlich vereinbart haben.

Mit dem stillschweigenden Akzeptieren oder Behalten eines Angebots oder einer Auftragsbestätigung, in der auf diese Bedingungen verwiesen wird, erklärt sich der Kunde mit der Gültigkeit dieser Bedingungen einverstanden.

Sollte ein Teil einer Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht anwendbar sein, bleibt die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen unverändert bestehen.
§ 2 VERTRÄGE
Kauf- und Verkaufsverträge sowie entsprechende Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Lieferanten bindend.
§ 3 ANGEBOTE
1. Alle Angebote sind unverbindlich, es sei denn, dass sie eine Annahmefrist enthalten. Wenn der Kunde ein unverbindliches Angebot akzeptiert, hat der Lieferant das Recht, das Angebot innerhalb von zwei Tagen nach Eingang der Annahme zu widerrufen.

2.A. Wenn der Preis der bestellten Ware zwischen dem Datum des Vertragsabschlusses und dem Lieferdatum steigt und/oder Staat und/oder Gewerkschaften eine Änderung der Löhne, Arbeitsbedingungen oder Sozialbestimmungen bewirken, hat der Lieferant das Recht, dem Kunden diese Erhöhung auf den Preis aufzuschlagen.

Falls zwischen den oben genannten Daten neue Listenpreise des Lieferanten und/oder der Zulieferer herausgegeben werden und in Kraft treten, hat der Lieferant das Recht, dem Kunden die darin genannten Preise in Rechnung zu stellen beziehungsweise dem Kunden die entsprechende Erhöhung auf den Preis aufzuschlagen.

2.B. Falls der Kunde eine natürliche Person ist, die nicht in der Ausübung eines Berufs oder Geschäfts handelt, dürfen Preiserhöhungen 3 Monate nach ihrem Zustandekommen in oben genanntem Sinn geltend gemacht werden. Bei kurzfristigeren Preiserhöhungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag zu kündigen.

3. Der Lieferant ist befugt, zur Ausführung des Vertrags Dritte hinzuzuziehen.

4. Änderungen an Abbildungen, Katalogen, Zeichnungen und weiteren Daten, die dem Lieferanten oder von dem Lieferanten bereitgestellt werden, sind ohne vorherige Ankündigung möglich und für den Lieferanten nicht bindend.

§ 4 LIEFERUNG
1. Die Lieferung erfolgt frachtfrei an eine niederländische Adresse.

Die angegebenen Lieferzeiten gelten als ungefährer Anhaltspunkt. Sie können nur dann als verbindliche Zusage betrachtet werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Bei einer nicht rechtzeitig eingehenden Lieferung muss der Lieferant daher schriftlich in Verzug gesetzt werden.

2. Bei Teillieferungen wird jede Lieferung als eigenständige Leistung betrachtet.

3. Falls es sich als nicht möglich erweist, die bestellte Ware beim Kunden abzuliefern, behält sich der Lieferant das Recht vor, nachdem er den Kunden den Annahmeverzug angelastet hat und nachdem die in der Inverzugsetzung gesetzte Nachfrist verstrichen ist, die Ware auf Rechnung und Gefahr des Kunden einzulagern oder zu vernichten.

Dies ändert nichts an der Verpflichtung des Kunden zur Zahlung des Kaufpreises.

4. Die Lieferung erfolgt einmalig an eine von dem Kunden angegebene Adresse, und zwar auch dann, wenn der Kunde bestimmt hat, dass die bestellte Ware über verschiedene Adressen verteilt werden soll. Der Kunde sorgt ferner für eine gute Erreichbarkeit des Lieferorts/der Anlieferstelle.

5. Der Lieferant ist befugt, hinsichtlich der Erfüllung finanzieller Verpflichtungen des Kunden eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung von dem Kunden zu verlangen, ehe die Lieferung erfolgt.

6. Der Lieferant behält sich das Recht vor, im Fall speziell für den Kunden zusammengestellter Ware maximal 10% mehr oder weniger als die vereinbarte Menge zu liefern und zu fakturieren.

7. Wenn der Lieferant ein Modell, Musterexemplar oder Beispiel zeigt oder bereitstellt, erfolgt dies nur zu Andeutungszwecken: Die Beschaffenheit der zu liefernden Ware kann von dem Modell, Musterexemplar oder Beispiel abweichen.

§ 5 TRANSPORT
1. Der Transport der bestellten Ware erfolgt auf eine von dem Lieferanten zu bestimmende Weise und auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten.

2. Der Lieferant wird sich gegen die oben genannten Risiken angemessen versichern.

3. Nicht angenommene Bestellungen werden vom Lieferanten auf Rechnung und Gefahr des Kunden gemäß § 4 eingelagert.
§ 6 MÄNGEL/RÜCKSENDUNGEN
1. Der Kunde ist verpflichtet, die erhaltene Ware direkt beim Empfang zu überprüfen. Falls offensichtliche Beanstandungen festgestellt werden, müssen diese auf dem Frachtbrief und/oder Begleitschein notiert und innerhalb von 24 Stunden dem Lieferanten mit sofortiger schriftlicher Bestätigung zur Kenntnis gebracht werden.

Andere Mängel hat der Kunde innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware durch Einschreiben geltend zu machen.

2. Wenn oben genannte Mängel nicht innerhalb der vorgenannten Fristen dem Lieferanten angezeigt worden sind, geht der Lieferant davon aus, dass die Ware in einwandfreiem Zustand empfangen worden ist.

3. Mängel entbinden den Kunden nicht von der Zahlungspflicht. Es muss dem Lieferanten ermöglicht werden, die Beanstandung zu untersuchen.

4. Falls sich eine Rücksendung als notwendig erweist, erfolgt dies nur auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten, wenn der Lieferant im Voraus seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung dazu gegeben hat.

Bezieht sich die Rücksendung auf einen Mangel im vorgenannten Sinn, erfolgt die Rücksendung nur auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten, wenn der Mangel von ihm als begründet erklärt worden ist. In derartigen Fällen erfolgt die Rücksendung auf eine von dem Lieferanten zu bestimmende Weise.

5. Wenn die Ware nach Lieferung in Art und/oder Zusammenstellung verändert, ganz oder teilweise be- oder verarbeitet, beschädigt oder umverpackt worden ist, erlischt jedes Reklamationsrecht.

6. Im Fall eines begründeten Mangels wird die Beanstandung gemäß § 8 geregelt.
§ 7 HAFTUNG/GEWÄHRLEISTUNG
1. Der Lieferant kommt seinem Auftrag nach, wie es von einem Unternehmen seiner Branche erwartet werden darf, haftet jedoch in keiner Weise für Schäden einschließlich Folgeschäden, die auf sein Handeln oder Unterlassen im weitesten Sinne des Wortes zurückzuführen sind, außer wenn diese durch grobe Fahrlässigkeit und/oder Vorsatz des Lieferanten verschuldet werden.
Eine gleiche Einschränkung gilt für Mitarbeiter und/oder Dritte, die der Lieferant hinzugezogen hat.

2. Wenn die gelieferte Ware offensichtliche (Fabrikations-)Fehler aufweist, die bereits zum Zeitpunkt der Lieferung anwesend gewesen sein müssen, verpflichtet sich der Lieferant, die Ware kostenlos zu ersetzen.

Der Lieferant steht für die gebräuchliche Qualität und normale Tauglichkeit der gelieferten Ware ein; ihre tatsächliche Haltbarkeitsdauer wird garantiert.

3. Unbeschadet der Bestimmungen in den anderen Absätzen von § 7 beschränkt sich die Haftung des Lieferanten – gleich aus welchem Grund – auf den Betrag des Nettoverkaufspreises der gelieferten Ware. Die Erfüllung dieser Garantie gilt als einzige und vollständige Gewährleistung.

4.A. In allen Fällen ist die Frist, in welcher der Lieferant auf Gewährleistung angesprochen werden kann, auf 6 Monate begrenzt.

4.B. Ist der Kunde eine natürliche Person, die nicht in der Ausübung eines Berufs oder Geschäfts handelt, gilt eine maximale Frist von 1 Jahr.

5. Der Kunde verliert seine Rechte gegenüber dem Lieferanten, haftet für alle Schäden und stellt den Lieferanten von sämtlichen Schadenersatzansprüchen Dritter frei, wenn und sofern:
A. die vorgenannten Schäden aufgrund eines unsachgemäßen und/oder den Anweisungen des Lieferanten zuwiderlaufenden Gebrauchs und/oder einer unsachgemäßen Aufbewahrung (Lagerung in Originalverpackung) der gelieferten Ware durch den Kunden entstanden sind;
B. die vorgenannten Schäden entstanden sind, weil der Kunde nicht konform der vom Lieferanten erteilten Anweisungen und/oder Empfehlungen gehandelt hat.
§ 8 ZAHLUNG
1. Die Zahlung hat voraus netto per Banküberweisung zu erfolgen, und zwar auch dann, wenn nicht gemäß § 4 geliefert werden kann.

2. Wurde eine Rechnung nach Ablauf der im ersten Absatz genannten Frist nicht vollständig beglichen,
A. so wird dem Kunden ab diesem Zeitpunkt ein Aufschlag in Höhe von 2% in Rechnung gestellt, ohne dass dazu eine Inverzugsetzung erforderlich ist;
B. so schuldet der Kunde dem Lieferanten sich kumulativ berechnende Verzugszinsen in Höhe von monatlich 2% der Hauptschuld. Teile eines Monats gelten in diesem Zusammenhang als voller Monat;
C. so trägt der Kunde, nachdem er von dem Lieferanten zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen innerhalb einer von dem Lieferanten festgesetzten Frist gemahnt wurde und dieser Mahnung keine Folge leistet, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung und/oder Vollstreckung, einschließlich der Kosten eines etwaigen Insolvenzantrags. Die außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung belaufen sich in diesem Zusammenhang auf mindestens 15% der Hauptschuld zuzüglich der Verzugszinsen, mindestens jedoch auf € 35,00.

3. In vorgenannten oder vergleichbaren Fällen hat der Lieferant das Recht, den Vertrag ohne Inverzugsetzung oder weitere gerichtliche Schritte zu kündigen und gegebenenfalls Schadenersatz zu fordern.

4. Wenn der Kunde seine Zahlungsverpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt, so hat der Lieferant das Recht, die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden zur Erbringung von Leistungen so lange auszusetzen, bis die Zahlung erfolgt ist oder eine angemessene Sicherheit dafür geleistet wurde. Entsprechendes gilt bereits vor Eintritt des Verzugs/Versäumnisses, wenn der Lieferant begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden hat.

5. Die von dem Kunden vorgenommenen Zahlungen dienen jeweils zunächst der Begleichung der fälligen Zinsen und Kosten und anschließend der Rechnungen mit dem am weitesten zurückliegenden Rechnungsdatum, und zwar auch dann, wenn der Kunde angibt, dass sich die Zahlung auf eine andere Rechnung bezieht.
§ 9 VERRECHNUNG
Wenn der Kunde eine oder mehrere in irgendeiner Form begründete Gegenforderung hat oder erhalten wird, verzichtet der Kunde auf sein Recht auf Verrechnung dieser Forderung(en). Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Zahlungsaufschub beantragt oder für insolvent erklärt wird.
§ 10 EIGENTUMSVORBEHALT
1. Die gelieferte und zu liefernde Ware bleibt bis zur Erfüllung der damit zusammenhängenden Zahlungsverpflichtungen durch den Kunden Eigentum des Lieferanten.
Die Zahlungsverpflichtungen setzen sich aus der Zahlung des Kaufpreises, der Erfüllung diesbezüglicher Forderungen sowie der Leistung etwaigen Schadenersatzes aufgrund der Nichterfüllung der Verpflichtungen seitens des Kunden zusammen.

2. Beruft sich der Lieferant auf den Eigentumsvorbehalt, so gilt der in vorliegender Angelegenheit geschlossene Vertrag als aufgelöst, und zwar unbeschadet des Anspruchs des Lieferanten auf Ersatz des Schadens, des entgangenen Gewinns und der Zinsen.

3. Sollten Dritte Ansprüche auf Waren geltend machen, die gemäß diesem Paragraphen dem Eigentumsvorbehalt unterliegen, so ist der Kunde verpflichtet, dem Lieferanten dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 11 PFAND/SICHERHEITSLEISTUNG
Der Kunde ist nicht befugt, gelieferte Waren Dritten zu verpfänden, an der Ware ein besitzloses Pfandrecht zu bestellen und/oder die Ware einem oder mehreren Finanzinstituten als Sicherheit zu übertragen, da dies als von dem Kunden zu vertretende Nichterfüllung gilt. Der Lieferant kann sodann unverzüglich, und ohne dass dazu eine Inverzugsetzung notwendig ist, seine vertraglichen Verpflichtungen aussetzen beziehungsweise den Vertrag kündigen, und zwar unbeschadet seines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, des entgangenen Gewinns und der Zinsen.
§ 12 INSOLVENZ, VERFÜGUNGSBEFUGNIS usw.
Unbeschadet der Bestimmungen der sonstigen Paragraphen der vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen wird der zwischen dem Kunden und dem Lieferanten geschlossene Vertrag ohne weitere gerichtliche Schritte und ohne etwaige Inverzugsetzung aufgelöst, wenn der Kunde für insolvent erklärt wird, wenn er vorläufig Zahlungsaufschub beantragt, wenn sein Vermögen vollständig oder teilweise verpfändet wird sowie wenn er unter Betreuung gestellt wird und dadurch oder anderweitig die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen oder Teile davon und/oder seine diesbezügliche Handlungsfähigkeit verliert, es sei denn, der Insolvenz- oder Vermögensverwalter anerkennt die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen als Masseschuld.
§ 13 NICHTERFÜLLUNG/VERZUG
1. Sollte die Erfüllung der sich aus dem zwischen dem Lieferanten und dem Kunden geschlossenen Vertrag ergebenden Verpflichtungen durch den Lieferanten aufgrund von Umständen unmöglich sein, die nicht von ihm und/oder der zur Erfüllung des Vertrags hinzugezogenen Dritten/Zulieferern zu vertreten sind, so hat der Lieferant das Recht, den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zu kündigen beziehungsweise die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Kunden für einen von ihm festgesetzten Zeitraum auszusetzen, ohne dass er zu irgendeiner Leistung von Schadenersatz verpflichtet ist.
Wenn sich oben genannter Umstand zu einem Zeitpunkt ergibt, an dem der Vertrag bereits teilweise erfüllt ist, so ist der Kunde verpflichtet, seine bis zu dem Zeitpunkt entstandenen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten zu erfüllen.

2. Als Umstände, die eine nicht zu vertretenden Nichterfüllung nach sich ziehen, gelten unter anderem: Krieg, Aufruhr, Mobilmachung, in- und ausländische Unruhen, staatliche Maßnahmen, Streik und Aussperrung durch die Arbeitnehmer oder Gefahr eines Streiks, einer Aussperrung oder einer vergleichbaren Situation, Störung der zum Zeitpunkt des Vertragsschluss bestehenden Währungsverhältnisse, Betriebsstörungen durch Brand, Unfall oder sonstige Unfälle und Naturereignisse, und zwar unabhängig davon, ob sich die genannten Umstände bei dem Lieferanten, seinen Zulieferern oder von ihm für die Erfüllung des Vertrags hinzugezogenen Dritten ergeben.

3. Wenn der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten in irgendeiner Weise nicht rechtzeitig erfüllt, wenn er die Zahlung einstellt, wenn er Zahlungsaufschub beantragt, wenn er insolvent ist, wenn sein Vermögen gepfändet oder aufgelöst wird oder wenn er sein Vermögen abtritt, sind sämtliche Forderungen, die der Lieferant gegenüber dem Kunden auf irgendeiner Grundlage hat, sofort vollständig fällig.
§ 14 RÜCKTRITT/AUFLÖSUNG
1. Der Kunde verzichtet auf jegliche Rechte zur Auflösung des Vertrags gemäß § 265 ff., Buch 6 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs oder sonstiger gesetzlicher Bestimmungen, es sei denn, die Auflösung des Vertrags erfolgt gemäß nachstehendem Absatz.

2. Vertragsrücktritt durch den Kunden ist lediglich mit Zustimmung des Lieferanten möglich.
Der Kunde ist in dem Fall verpflichtet, dem Lieferanten mindestens 25% des Kaufpreises zu zahlen und die bereits bestellte Ware gegebenenfalls be- oder verarbeitet gegen Zahlung des Selbstkostenpreises abzunehmen. Der Kunde haftet Dritten gegenüber für die sich aus dem Vertragsrücktritt ergebenden Folgen und stellt den Lieferanten von jeglichen diesbezüglichen Ansprüchen frei.

3. Von dem Kunden bereits gezahlte Beträge werden nicht zurückgezahlt.
§ 15 ANWENDBARES RECHT/GERICHTSSTAND
1. Die zwischen dem Lieferanten und dem Kunden geschlossenen Verträge unterliegen ausschließlich niederländischem Recht. Sich gegebenenfalls aus den Verträgen ergebende Streitfälle werden ebenfalls nach niederländischem Recht geschlichtet.

2. Etwaige Streitfälle werden dem zuständigen niederländischen Gericht vorgelegt, es sei denn, der Lieferant hat das Recht, einen Streitfall bei dem Gericht in dem Ort anhängig zu machen, in dem der Kunde seinen Wohn- und/oder Geschäftssitz hat.

3. Ist der Kunde eine natürliche Person, die nicht in der Ausübung eines Berufs oder Geschäfts handelt, so muss der Kunde innerhalb eines Monats, nachdem der Lieferant dem Kunden mitgeteilt hat, dass der Streitfall dem Gericht vorgelegt wird, mitteilen, dass er die Schlichtung des Streitfalls durch ein gesetzlich befugtes Gericht wünscht.

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